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Frank Löwenstein
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34270 Schauenburg-Breitenbach
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Rechtliche Hinweise

1. Hinsichtlich des Datenschutzes im Allgemeinen verweise ich auf meine Datenschutzerklärung.

2. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden nur Personen genannt, die bereits verstorben sind oder die ihr Einverständnis zur Veröffentlichung personenbezogener Daten erteilt haben. Die aktuellen Eigentümer und Bewohner der vorgestellten Häuser, die hier ohnehin zumeist nicht bekannt sind, werden deshalb nicht genannt. Auch soweit in den Neuauflagen der "Häuserbücher" von Hermann Thomas die zum Zeitpunkt des Erscheinens (1996-2003) aktuellen Eigentümer genannt werden, werden diese Daten hier nicht übernommen, es sei denn, die fraglichen Personen sind zwischenzeitlich verstorben. Ein postmortales Persönlichkeitsrecht wird hinsichtlich reiner Namen und Lebensdaten von der Rechtsprechung verneint. In den Neuauflagen wurden aus datenschutzrechtlichen Gründen zwar nur aktuelle Eigentümer und Bewohner aufgenommen, die ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Veröffentlichung ihrer Daten erteilt hatten. Da dieses jedoch nicht ohne weiteres auch für eine Internetveröffentlichung unterstellt werden kann, wird im Rahmen dieses Projekts auf die Veröffentlichung verzichtet. Ohnehin hat das Projekt in erster Linie das Anliegen, die historische Entwicklung der Grundstücke darzustellen und Ahnenforschern Anknüpfungspunkte zu liefern. Dieses Ziel wird auch dann erreicht, wenn die Eigentümer und Bewohner nur bis Mitte des 20. Jahrhunderts genannt werden.

3. Die hier veröffentlichten Lichtbilder mit Aufnahmedatum ab 2013 wurden überwiegend vom Herausgeber selbst gefertigt. Bei historischen Fotos, zumeist aus der Zeit zwischen 1880 und 1930, wurde davon ausgegangen, daß die Urheber seit mehr als 70 Jahren verstorben oder nicht mehr ermittelbar sind. Die meisten dieser historischen Fotos wurden bereits in zahlreichen anderen Publikationen, auf Postkarten, etc., veröffentlicht. Im übrigen wurde, soweit bekannt, die Genehmigung der Rechteinhaber eingeholt und ein Urheberrechtsvermerk gesetzt. Sollte sich dennoch jemand durch Veröffentlichungen in seinem Urheberrecht beeinträchtigt sehen, wird um Nachricht gebeten.

4. Die Abbildung jedes einzelnen Hauses wirft Fragen nach den Persönlichkeits- und Datenschutzrechten der Eigentümer und Bewohner auf. Ausgehend von dem in § 59 Abs. 1 UrhG normierten Grundsatz der sog. Panoramafreiheit werden die Aufnahmen der Häuser nur mittels üblicher Normal- oder Weitwinkelobjektive von öffentlichem Grund (Straßen, Bürgersteige, Plätze) aufgenommen. Die Häuser werden nur so darstellt, wie sie sich ihr Anblick von der Straße darbietet. Dabei wird darauf geachtet, daß sich keine Personen im Bild befinden. In den wenigen Einzelfällen, in denen Personen auf den Bildern erkennbar waren, wurden deren Gesichter - obgleich rechtlich nicht erforderlich ( § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUrhG) - verpixelt. Kfz-Kennzeichen - obschon ebenfalls in der Regel rechtlich nicht erforderlich - werden ebenfalls verpixelt. Gleiches gilt, soweit im Einzelfall erkennbar, für Klingel- und Briefkastenbeschriftungen, etc. Im übrigen gilt nach der Rechtsprechung, daß die urheberrechtliche Panoramafreiheit nicht durch daten- und eigentumsrechtliche Fragen unterlaufen werden darf, mit der Folge, daß die Fertigung und Veröffentlichung von Lichtbildern von Häuserfassaden, wie sie sich von der Straße aus darstellen auch im Zusammenhang mit der Nennung der konkreten Anschrift keine Verletzung der Eigentums-, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte der Bewohner und/oder Eigentümer des Gebäudes darstellen, soweit nicht ausnahmsweise ein konkreter Personenbezug hergestellt wird. [1] Die gilt zumal dann, wenn die Veröffentlichung im Rahmen eines redaktionellen Angebots erfolgt und nicht eine bloße Datensammlung darstellt oder gewerbliche Zwecke verfolgt werden (vgl. LG Köln, wie Anm. 1). Beides ist hier nicht der Fall. Das deutsche Recht kennt grundsätzlich kein Recht am Bild der eigenen Sache (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.02.2019, 16 U 205/17). Dementsprechend werden von zahlreichen Altstädten inzwischen beanstandungsfrei Fotos von Baudenkmälern und sonstigen Wohn- und Geschäftshäusern unter Zuordnung der konkreten Anschrift veröffentlicht (vgl. z.B. die Wikipedia-Artikel zu den Baudenkmälern der Altstädte von Stralsund, Wismar, Lübeck, Querfurt). Auch für Korbach finden sich Beschreibungen und Fotos der Häuser bereits auf anderen Webseiten, beispielsweise im HNA Regiowiki.

Auch durch die am 1. Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert. Die in § 59 UrhG normierte Panoramafreiheit ist ein Ausnahmetatbestand im Sinne von § 85 DSGVO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. Oktober 2018, 15 U 110/18 m.w.N.). Inzwischen wird in der Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, dass die bislang enge Rechtsprechung zur Panoramafreiheit, die das Fotografieren von Gebäuden nur von öffentlichen Straßen und Plätzen erlaube, infolge der heutigen allgemein verbreiteten Satelliten-/Softwaretechnik (z.B. Google Earth 3D) sowie durch die Verbreitung von Kameradrohnen überholt sei (LG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2020, 2-06 O 136/20) und Bauwerke somit auch aus dem Luftraum fotografiert und diese Fotos ohne Einwilligung von Eigentümern und Bewohnern veröffentlicht werden dürfen.

Bislang habe ich, auch von Eigentümern und Bewohnern der abgebildeten Häuser, nur positive Rückmeldungen auf das Projekt erhalten. Beschwerden oder Unterlassungsforderungen wurden während der inzwischen mehrjährigen Dauer des Projekts nicht an mich herangetragen. Sollte sich im Einzelfall jemand durch die hier veröffentlichten Lichtbilder oder Informationen in seinen Rechten verletzt sehen, bitte ich um Nachricht. Ich werde mich selbstverständlich auch dann einer entsprechenden Bitte nach Unterlassung/Abänderung nicht verschließen, wenn es rechtlich nicht geboten ist.

Anmerkungen

[1] Ausführlich: LG Köln, Urteil vom 13. Januar 2010, 28 O 578/09 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteile vom 19. Januar 2017, I ZR 242/15, und vom 27. April 2017, I ZR 247/15.